Wir werden oft gefragt: Warum macht ihr keine Petition, das ist für alle einfacher: Kampagnenplattform auswählen, texten, auf senden drücken. Und alle können online unterschreiben. Easy!

Ja, einfacher ist es, aber völlig wirkungslos, weil auf kommunaler Ebene ohne Bedeutung: Weder die Verwaltung, noch der Stadtrat wird durch Petitionen in irgend einer Weise gebunden. Deshalb haben wir hier das Verfahren des Bürgerbegehrens gewählt.

Ein Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene in Deutschland, mit dem Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid über lokale Themen initiieren können.

Ein Bürgerbegehren – anders, als eine Petition – ermöglicht es,

  • politische Entscheidungen des Gemeinde- oder Stadtrats zu ändern
  • eigene Ideen und Vorschläge einzubringen.

Verläuft das Begehren erfolgreich, kann der Gemeinde- oder Stadtrat den Vorschlag beschließen. Unterbleibt dies, wird ein Bürgerentscheid durchgeführt. Ist dieser erfolgreich, gilt der Vorschlag als angenommen.

Der Anwendungsbereich sowie die konkrete Ausgestaltung von Begehren und Entscheiden wird in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung festgelegt.

Welche Voraussetzungen muss ein Bürgerbegehren erfüllen?

Dafür gibt es klare Regeln. Ein Bürgerbegehren muss:

  • die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage enthalten
  • eine Begründung angeben
  • bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten
  • in Schriftform eingereicht werden.

Weil sich unser Begehren gegen einen konkreten Beschluss des Koblenzer Stadtrats richtet – andere Bundesländer nennen dies sehr passend „kassierendes Begehren“ – gelten hier sehr knappe Fristen: Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, muss es innerhalb von vier Monaten nach diesem Beschluss eingereicht werden (§ 17a Abs. 3 GemO).

Da der Beschluss zur Aufhebung der Baumschutzsatzung am 26. März 2026 gefasst wurde, müssen bis zum 25. Juli 2026 genügend Unterschriften gesammelt sein.

Wann ist ein Bürgerbegehren erfolgreich?

Ein Bürgerbegehren ist erfolgreich, wenn eine bestimmte Mindesteilnehmerzahl erreicht wird (§ 17a Abs. 3 GemO). Für Koblenz als Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern bedeutet das, dass „mindestens 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner“ unterzeichnet haben, also mindestens 5% von rund 85.000. Wir haben die Anzahl der „wahlberechtigten Einwohner“ dem Vorbericht zur Kommunalwahl 2024 entnommen.

Das bedeutet konkret:
Es werden mindestens 4.250 gültige Unterschriften benötigt.

Wir zielen auf mehr als diese, denn nicht jede abgegebene Unterschrift ist gültig. Und viel mehr ist viel besser, denn ein starkes Votum im Bürgerbegehren ist auch Indikator für die Erfolgsaussichten des sich anschließenden Bürgerentscheids.

Hat das Bürgerbegehren ausreichend Unterschriften gesammelt, wird es von der Verwaltung einer Zulässigkeitsprüfung unterzogen. Nicht zulässig sind zum Beispiel Eingriffe in die innere Organisation der Verwaltung, den Haushaltsplan, den Bauleitplänen oder Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (§ 17a Abs. 2 GemO).

Was kommt nach dem Bürgerbegehren?

Hat ein Bürgerbegehren diese Hürden genommen, dann kann der Gemeinde- oder Stadtrat den Vorschlag beschließen. Unterbleibt dies, muss ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Ist dieser erfolgreich, gilt der Vorschlag als angenommen.

Für einen Bürgerentscheid liegt die Messlatte hoch:

Für einen Bürgerentscheid müssen mindestens 15% der rund 85.000 wahlberechtigten Einwohner mit „ja“ stimmen, also rund 12.750, und es müssen natürlich mehr Ja-, als als Nein-Stimmen abgegeben werden.

Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, gilt der Entscheid als abgelehnt.

Wie verbindlich ist ein Bürgerentscheid?

Hier zeigt sich der große Vorteil von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gegenüber anderen Beteiligungsformen wie Petitionen oder Eingaben:

Ein Bürgerentscheid steht nach § 17a Abs. 8 GemO einem Beschluss des Gemeinde-, bzw. Stadtrats gleich. Bürgerentscheide können nicht ausgesetzt werden und der Gemeinde-, bzw. Stadtrat kann sie frühestens nach drei Jahren abändern.

Bei Petitionen oder Eingaben ist das anders: Der Rat muss sich zwar damit befassen, ist aber nicht daran gebunden. Solche Instrumente haben daher meist nur politische, aber keine rechtliche Wirkung.

(jw)


4 Kommentare zu „Bürgerbegehren in Koblenz einfach erklärt“

  1. Avatar von Carl Jung
    Carl Jung

    Wir müssen unbedingt mehr private Grundstückseigentümer für sinnvolle Baumpflanzungen zu den Straßen hin gewinnen.
    Die Stadt Koblenz verfügt über anerkannte Fachleute, die eine solche dringend erforderliche Aktion begleiten sollten, damit Jahre nach der Baumpflanzung z.B. keine unnötige Wohnungsverschattung zu beklagen ist.
    Eine die Interessen ausgleichende Baumschutzsatzung wäre hier unabdingbar.

  2. Avatar von Christiane KLEIN
    Christiane KLEIN

    Bürgerinnenentscheid!

    1. Avatar von C W
      C W

      Bitte auch an die Stadt wenden, damit das Bürgeramt umbenannt wird.
      Gute Grüße,
      CW

  3. Avatar von Monika Böhmer -Woch
    Monika Böhmer -Woch

    Was wir als mündige Bürger, die glücklicherweise in einer Demokratie leben dürfen, doch für tolle Möglichkeiten der politischen Einflussnahme haben👍
    Setzen wir uns gemeinsam dafür ein, dass dies noch lange so bleibt 🤝

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